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Regeste

Art. 153, 154 StGB; Warenfälschung und Inverkehrbringen gefälschter Waren.
Unter diese Bestimmungen fallen das Herstellen und das Feilhalten von Birnenweggen,
- deren Füllung teilweise aus zur Tierfütterung bestimmtem Birnentrester besteht (Erw. 1, 2);
- deren Fettsubstanz nur zu 22,7% in Butter besteht, unter der Bezeichnung "Feinste Butter- und Birnenspezialität" (Erw. 4).

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Referenzen

Artikel: Art. 153, 154 StGB