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Regeste

Art. 153, 154 StGB.
Gewerbsmässigkeit.
Der Täter, der sich ausschliesslich gegen die gleiche Person vergangen hat, kann trotzdem bereit gewesen sein, gegen unbestimmt viele zu handeln.

Inhalt

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 153, 154 StGB