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Regeste

Art. 61 Abs. 4 und Art. 154 Ziff. 1 Abs. 2 StGB.
1. Die für den Fall des gewerbsmässigen Inverkehrbringens gefälschter Waren obligatorisch vorgesehene Urteilspublikation hat stets unter Namensnennung zu erfolgen (Erw. 3).
2. In welchem Organ das Strafurteil zu veröffentlichen ist, entscheidet sich nach dem mit der Urteilspublikation verfolgten Zwecke (Erw. 4).

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Artikel: Art. 61 Abs. 4 und Art. 154 Ziff. 1 Abs. 2 StGB