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Regeste

Gewinnsucht; Art. 19 Ziff. 1 Betäubungsmittelgesetz.
Der Begriff der Gewinnsucht ist derselbe wie im StGB. Aus Gewinnsucht handelt der Täter, wenn er besonders intensiv auf geldwerte Vorteile bedacht ist (Erw. 3).
Verfall des unrechtmässigen Vermögensvorteils; Art. 24 Betäubungsmittelgesetz.
Der unrechtmässige Vermögensvorteil ist gleich der Differenz zwischen dem Stand des Vermögens des Täters unmittelbar vor und unmittelbar nach der Tatbegehung. Unerheblich sind deshalb der Vermögensstand im Zeitpunkt der Urteilsfällung, die Aufwendungen zur Erzielung des unrechtmässigen Vermögensvorteils und die im Zusammenhang mit der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz verhängten Zollbussen (Erw. 4).