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Regeste

Art. 122 Abs. 2 ZG.
Der Eigentümer von Lieferwagen, die als Zollpfand in Anspruch genommen werden, kann sich der Verwertung auch dann, wenn er für die gesicherte zollrechtliche Forderung nicht haftet, nicht widersetzen, falls er die Fahrzeuge einem Angestellten anvertraut hat, der sie ohne sein Wissen zur Begehung von Zollvergehen während der Arbeitszeit benutzt hat.

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Artikel: Art. 122 Abs. 2 ZG