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Regeste

Haftung des Kantons für fehlerhafte Grundbuchführung. Art. 955 Abs. 1 ZGB.
1. Vereinbarung eines Vorkaufsrechtes. Schriftform. Art. 216 Abs. 3 OR (Erw. 1).
2. Das Vorkaufsrecht ist nur dann im Grundbuch vorzumerken (Art. 959 ZGB), wenn dies ebenfalls schriftlich vereinbart wurde (Erw. 2).
3. Wirkung und Ausübung des nicht vorgemerkten Vorkaufsrechtes. Der Grundbuchführer hat es auf Begehren des Verkäufers auch nach Anmeldung des Kaufvertrages noch zu berücksichtigen, solange der Verkäufer als Eigentümer im Hauptbuch eingetragen ist. Die grundbuchlichen Anmeldungen (Art. 963 Abs. 1 ZGB) können, solange sie nicht im Hauptbuch vollzogen sind, zurückgezogen werden (Erw. 3).

Inhalt

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 955 Abs. 1 ZGB, Art. 216 Abs. 3 OR, Art. 959 ZGB, Art. 963 Abs. 1 ZGB