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Regeste

An die erstmalige berufliche Ausbildung (Art. 16 IVG) hat die Invalidenversicherung nur finanziell beizutragen; sie führt diese Ausbildung nicht selber im Sinne des Art. 78 Abs. 2 IVV durch.
Die Verwirkung des Anspruchs auf Beiträge richtet sich allein nach Art. 48 IVG.

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Referenzen

Artikel: Art. 16 IVG, Art. 78 Abs. 2 IVV, Art. 48 IVG