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Regeste

Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Überprüfung des Sachverhaltes. Art. 105 OG.
In Patentsachen haben die auf der Anwendung physikalischer Prinzipien beruhenden Schlussfolgerungen des eidg. Amtes für geistiges Eigentum für das Bundesgericht die gleiche Tragweite wie die Meinungsäusserungen von Sachverständigen: das Bundesgericht ist nicht an sie gebunden, weicht von ihnen jedoch nicht ohne Not ab (Änderung der Rechtsprechung).

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Referenzen

Artikel: Art. 105 OG