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Regeste

Bundesgesetz vom 12. Juni 1951 über die Erhaltung des bäuerlichen Grundbesitzes (EGG).
Vorkaufsrecht nach kantonalem Recht gemäss Art. 17 EGG für Alpweiden. Die Ausübung muss binnen der Monatsfrist (Art. 14) durch eindeutige, vorbehalt- und bedingungslose Erklärung erfolgen, auch seitens einer Gemeinde.

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Referenzen

Artikel: Art. 17 EGG