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Regeste

Kollektiv- bzw. Kommanditgesellschaft.
Kollektivgesellschaftsvertrag, wonach beim Tod eines von zwei Gesellschaftern die Gesellschaft mit dessen Erben als Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft fortgesetzt werden soll.
Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts (Erw. 1).
Umwandlung der Kollektiv- in eine Kommanditgesellschaft, Zulässigkeit, Form (Erw. 2).
Wirksamkeit der Bestimmung betreffend die Fortsetzung der Gesellschaft auch nach dem Tod des zweiten Gründers? (Erw. 3).
Vorliegen eines "übereinstimmenden besonderen Parteiwillens"? (Erw. 4a).
Hinfall des Vertrags wegen Unmöglichkeit? (Erw. 4b).
Verletzung der Beweisvorschriften von Art. 8 ZGB? (Erw. 4c).

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 8 ZGB

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