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Regeste

Verwaltungsstrafverfahren; Freilassung gegen Sicherheitsleistung; Bemessung der Sicherheit; Art. 60 VStrR, Art. 54 Abs. 2 BStP.
Bei der Bemessung der Sicherheitsleistung kann der Höhe der von der Verwaltungsbehörde durch Strafbescheid ausgefällten Busse, gegen die der Beschuldigte Einsprache erhoben hat, Rechnung getragen werden; hingegen können nicht zusätzlich der Betrag der hinterzogenen Abgaben und die Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten berücksichtigt werden.

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Referenzen

Artikel: Art. 60 VStrR, Art. 54 Abs. 2 BStP