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Regeste

Art. 97 und 128 OG.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen eine Verfügung auf dem Gebiete der vom Kanton obligatorisch erklärten Krankenversicherung (Art. 2 KUVG) ist insoweit zulässig, als diese Verfügung sich auf Bundesrecht stützt oder hätte stützen sollen.

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Artikel: Art. 97 und 128 OG, Art. 2 KUVG