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Regeste

Das Recht des Versicherten, von der Kollektiv- in die Einzelversicherung überzutreten, unterliegt keinen weiteren Beschränkungen als jenen des Art. 5 Abs. 4 KUVG.
Eine analoge Anwendung des Art. 8 Abs. 3 ist daher ausgeschlossen.

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Referenzen

Artikel: Art. 5 Abs. 4 KUVG