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Regeste

Art. 256c Abs. 1 ZGB; Frist zur Einreichung der Anfechtungsklage.
Voraussetzungen, welche erfüllt sein müssen, damit die relative Verwirkungsfrist, wie sie diese Vorschrift enthält, zu laufen beginnt. Beweislast (E. 3).

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Referenzen

Artikel: Art. 256c Abs. 1 ZGB