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Regeste

Art. 329d Abs. 1 und Art. 356c Abs. 1 OR; Berechnung des auf die Ferien entfallenden Lohnes; Abänderung eines Gesamtarbeitsvertrages.
Die Zulagen für Nacht-, Feiertags- und Wochenendarbeit sind bei der Berechnung des Lohnes gemäss Art. 329d Abs. 1 OR nur zu berücksichtigen, wenn sie einen andauernden und regelmässigen Charakter haben (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 3).
Ein Schiedsgericht, das in einem Gesamtarbeitsvertrag vorgesehen ist, hat nicht die Kompetenz, diesen abzuändern (E. 4).

Inhalt

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 329d Abs. 1 und Art. 356c Abs. 1 OR