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Regeste

Art. 39 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 3 IVG; Anspruch von ausländischen Staatsangehörigen und Staatenlosen auf eine ausserordentliche Invalidenrente.
Die Formulierung "als Kinder" bedeutet mit Blick auf den Verweis von Art. 39 Abs. 3 IVG auf Art. 9 Abs. 3 IVG "vor der Vollendung des 20. Altersjahres" (E. 7.1-7.3).

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 39 Abs. 3 IVG, Art. 9 Abs. 3 IVG