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Regeste

Art. 9 Abs. 4 lit. a und 17 Abs. 2 ANAG; Widerruf einer Niederlassungsbewilligung.
Wird eine Ehe ausschliesslich darum geschlossen, damit die Ehefrau gestützt auf Art. 17 Abs. 2 ANAG die Niederlassungsbewilligung erhält, und ist kein gemeinsames Eheleben geplant, so wird die Bewilligungsbehörde über einen nach Art. 17 Abs. 2 ANAG wichtigen Umstand getäuscht; damit ist der Widerrufsgrund von Art. 9 Abs. 4 lit. a ANAG erfüllt.

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Referenzen

Artikel: Art. 17 Abs. 2 ANAG, Art. 9 Abs. 4 lit. a ANAG