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Regeste

Art. 29 StGB, Wahrung der Antragsfrist.
1. Von Bundesrechts wegen genügt ein mündlicher Strafantrag oder der nur nach mündlicher Instruktion vom Anwalt gestellte Antrag (Erw. 1).
2. Handelt der Verletzte durch einen Vertreter, so sind die bundesrechtlichen Voraussetzungen erfüllt, wenn der Vertreter vor Ablauf der Antragsfrist bevollmächtigt worden ist und den Strafantrag fristgerecht gestellt hat (Erw. 2, Präzisierung der deutschen und italienischen Regesten von BGE 103 IV 71). Ob es einer schriftlichen Vollmacht bedarf, ist eine Frage des kantonalen Prozessrechts.

Inhalt

Ganzes Dokument
Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

BGE: 103 IV 71

Artikel: Art. 29 StGB