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Regeste

Art. 30 Abs. 2bis AHVG: Berechnungsgrundlagen einer ordentlichen Invalidenrente.
Als volles Beitragsjahr im Sinne dieser Bestimmung gilt ein Kalenderjahr, in welchem der Versicherte gemäss Art. 3 Abs. 1 AHVG während mindestens elf Monaten der Beitragspflicht unterstellt war und den Mindestbeitrag entrichtet hat.

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Referenzen

Artikel: Art. 30 Abs. 2bis AHVG, Art. 3 Abs. 1 AHVG