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Regeste

Art. 58bis StGB.
Dem auf Art. 58bis StGB gestützten Begehren eines Entführten auf Aushändigung des Lösegelds bleibt der Erfolg versagt, wenn der Täter das Geld (Lire-Betrag) bei einer Bank gewechselt und im übrigen mit eigenem Geld vermengt hat (E. 3b).
Es ist fraglich, ob dem Anspruch auf Aushändigung i.S. des Art. 58bis Abs. 1 StGB eine bereits rechtskräftig zu Gunsten des Kantons ausgesprochene Einziehung i.S. von Art. 58 StGB entgegensteht. Frage offengelassen (E. 3c).

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Referenzen

Artikel: Art. 58bis StGB, Art. 58bis Abs. 1 StGB, Art. 58 StGB