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Regeste

Art. 97 AHVG, Art. 81 IVG: Wiedererwägung einer rechtskräftigen Verfügung.
- Gesichtspunkte zur Beurteilung der Frage, ob die Verwaltung auf ein Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten ist oder ob sie die Wiedererwägungsvoraussetzungen materiell geprüft und das Gesuch abgewiesen hat (Erw. 2). In casu hat die Verwaltung die Wiedererwägungsvoraussetzungen geprüft und einen erneut ablehnenden Sachentscheid getroffen (Erw. 2b/cc).
- Überprüfung der Wiedererwägungsvoraussetzungen durch den Richter; die ursprüngliche Verfügung erweist sich in casu als zweifellos unrichtig, weil die Verwaltung die Invalidenrente seinerzeit ohne Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts aufgehoben hat und ein korrekter Einkommensvergleich zu einem rentenrelevanten Invaliditätsgrad geführt hätte (Erw. 2c/aa).
- Richterliche Verpflichtung der Verwaltung, die ursprüngliche Verfügung wiedererwägungsweise aufzuheben und über die der Versicherten zustehenden Leistungen zu befinden (Erw. 2d).
Art. 28 Abs. 2 IVG: Einkommensvergleich. Voraussetzungen, unter denen
- das vom Invaliden tatsächlich noch erzielte Erwerbseinkommen als Invalideneinkommen beim Einkommensvergleich zu berücksichtigen ist,
- vom Grundsatz abgewichen werden kann, dass der ausgerichtete Lohn der geleisteten Arbeit entspricht (Erw. 2c/aa).
Art. 36 Abs. 2 IVG, Art. 30 AHVG: Rentenberechnungsgrundlagen. Massgeblichkeit der Berechnungsgrundlagen (insbesondere des durchschnittlichen Jahreseinkommens) der seinerzeit aufgehobenen Rente, wenn die diesbezügliche Verfügung auf dem Wege der Wiedererwägung zurückgenommen wird und erneut eine Rente zuzusprechen ist (Erw. 3).

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Referenzen

Artikel: Art. 97 AHVG, Art. 81 IVG, Art. 28 Abs. 2 IVG, Art. 36 Abs. 2 IVG mehr...