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Regeste

Art. 85a Abs. 2 und Art. 173 Abs. 1 SchKG; Einstellung der Betreibung und Aussetzung des Konkursentscheides.
Wird vor dem Entscheid über das Konkursbegehren eine negative Feststellungsklage anhängig gemacht, ist zuerst über die Einstellung der Betreibung zu befinden; diese kann superprovisorisch verfügt werden (E. 2).

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Referenzen

Artikel: Art. 85a Abs. 2 und Art. 173 Abs. 1 SchKG