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Regeste

Art. 14a Abs. 2 und Art. 14b ELV, Art. 4 Abs. 1 BV.
Die Vermutungsregeln der Art. 14a Abs. 2 und 14b ELV entbinden die Verwaltung nicht von der Pflicht, dem Versicherten vor Erlass der Verfügung das rechtliche Gehör zu gewähren.

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