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Urteilskopf

143 V 177


19. Auszug aus dem Urteil der II. sozialrechtlichen Abteilung i.S. A. gegen Ausgleichskasse des Kantons Freiburg (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten)
9C_427/2016 vom 22. Mai 2017

Regeste

Art. 4 Abs. 1, Art. 8 und 10 AHVG; Abgrenzung der selbständigen Erwerbstätigkeit von der Liebhaberei.
Die für eine selbständige Erwerbstätigkeit (im Unterschied zur Liebhaberei; E. 4.2.1) charakteristische Gewinnstrebigkeit weist ein subjektives und ein objektives Moment auf, indem zum einen die Absicht, Gewinn zu erzielen, gegeben sein muss, und zum andern die Tätigkeit sich zur nachhaltigen Gewinnerzielung eignen muss (E. 4.2.2).
Der Zeitraum, innert welchem zwingend Gewinne zu erwirtschaften sind, damit noch von einer Gewinnerzielungsabsicht ausgegangen werden kann, lässt sich nicht generell festlegen. Im Einzelfall sind die Art der Tätigkeit und die konkreten Verhältnisse entscheidend (E. 4.2.4).
In casu: selbständige Erwerbstätigkeit bejaht bei einer in der Hotellerie/Gastronomie im Luxussegment tätigen Versicherten, die während neun Jahren Verluste erwirtschaftete (E. 4.3.3).

Sachverhalt ab Seite 178

BGE 143 V 177 S. 178

A.

A.a Seit 2005 sind A. und ihr Ehemann zu je 50 % an der Kollektivgesellschaft C. beteiligt. Die Kollektivgesellschaft führt einen Hotelbetrieb mit einem zugehörigen Restaurant sowie auf dem gleichen Grundstück zusätzlich das weitere Restaurant D. Sie erwirtschaftete in der Vergangenheit Verluste. Ende Oktober 2013 wurde das Hotel mit dem zugehörigen Restaurant vorläufig geschlossen. Das Restaurant D. ist weiterhin geöffnet.
BGE 143 V 177 S. 179

A.b A. wurde der Ausgleichskasse Hotela als Selbständigerwerbende angeschlossen. Diese setzte mit Verfügungen vom 21. November 2008, 14. April 2009, 23. April 2010, 5. Mai 2011, 10. Mai 2012 und 2. Juli 2013, 30. April/2. Juli 2015 und 10. November 2015 die von A. für die Beitragsjahre 2006 bis 2013 geschuldeten Beiträge fest. Unter Berücksichtigung des A. anteilsmässig zurechenbaren Verlustes der Kollektivgesellschaft wurde jeweils der Mindestbeitrag erhoben.

A.c Mit Schreiben vom 28. November 2013 informierte die Ausgleichskasse des Kantons Freiburg A., sie werde ihr rückwirkend per 1. Januar 2008 als Nichterwerbstätige angeschlossen, weil sie aus ihrer Tätigkeit für die Kollektivgesellschaft C. seit Jahren Verluste erwirtschafte. Gleichzeitig verfügte sie die von A. in dieser Eigenschaft für die Jahre 2008 bis 2013 geschuldeten Beiträge (die beiden letzten Jahre provisorisch aufgrund einer Kasseneinschätzung). In einem Schreiben selben Datums informierte die kantonale Ausgleichskasse auch die Ausgleichskasse Hotela über den vorgenommenen Statuswechsel. Des Weitern verpflichtete sie A. am 5. Dezember 2013 zur Bezahlung von Verzugszinsen. Am 3. Februar 2014 verfügte die Ausgleichskasse des Kantons Freiburg sodann aufgrund der vorangehenden Beitragsperiode (provisorisch) den Nichterwerbstätigenbeitrag für das Jahr 2014.
Die von der Versicherten gegen die (sie als Nichterwerbstätige zur Beitragszahlung für die Jahre 2008 bis 2014 sowie zur Leistung von Verzugszinsen verpflichtenden) Verfügungen erhobenen Einsprachen wies die kantonale Ausgleichskasse mit Entscheid vom 30. Mai 2014 ab.

B. Beschwerdeweise liess A. beantragen, der Einspracheentscheid betreffend die Beitragsjahre 2008 bis 2014 (einschliesslich Verzugszinsen) sei aufzuheben. Es sei festzustellen, dass sie AHV-rechtlich als Selbständigerwerbende zu behandeln, mit Wirkung auf 1. Januar 2008 kein Statuswechsel erfolgt und kein Anschluss als Nichterwerbstätige vorzunehmen sei. Eventualiter sei festzustellen, dass eine Statusänderung erst ab 2012 vorzunehmen sei und sie damit erst ab 2012 Beiträge als Nichterwerbstätige (sowie entsprechende Verzugszinsen) schulde.
Das angerufene Kantonsgericht Freiburg führte einen doppelten Schriftenwechsel durch und lud die Ausgleichskasse Hotela als Mitinteressierte zum Verfahren bei. Mit Entscheid vom 12. Mai 2016 wies es die Beschwerde ab.
BGE 143 V 177 S. 180

C. A. lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und das Rechtsbegehren stellen, der kantonale Entscheid sei aufzuheben. Es sei festzustellen, dass sie in ihrer Eigenschaft als Teilhaberin der Kollektivgesellschaft C. AHV-rechtlich als Selbständigerwerbende zu behandeln, per 1. Januar 2008 kein Statuswechsel erfolgt und damit per 1. Januar 2008 kein Anschluss als Nichterwerbstätige vorzunehmen sei. Entsprechend sei festzustellen, dass für die fraglichen Beitragsjahre (2008 bis 2014) keine Verzugszinsen geschuldet seien. Eventualiter sei der kantonale Entscheid betreffend die definitiven Verfügungen für die Beitragsjahre 2008 bis 2011 aufzuheben; es sei ein Statuswechsel und damit ein Anschluss als Nichterwerbstätige (und mithin auch eine Verzugszinspflicht) erst ab dem Beitragsjahr 2012 festzustellen.
Die Ausgleichskasse des Kantons Freiburg schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Die zum Verfahren beigeladene Ausgleichskasse Hotela äussert sich dahingehend, die Verfügungen der kantonalen Ausgleichskasse seien "rechtswidrig und zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes aufzuheben". Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

2.

2.1 Streitig und zu prüfen ist die Beitragspflicht der Beschwerdeführerin in den Jahren 2008 bis 2014. Während die Vorinstanz und die kantonale Ausgleichskasse eine beitragsrechtliche Erfassung als Nichterwerbstätige (mit rückwirkender Änderung des Beitragsstatuts) für richtig halten, geht die Beschwerdeführerin vom Vorliegen selbständiger Erwerbstätigkeit aus.

2.2 Das Kantonsgericht Freiburg erwog, die Beschwerdeführerin habe aus ihrer beruflichen Tätigkeit mindestens seit 2008 (wahrscheinlich aber seit der Übernahme des Hotels im Jahr 2005) kein Einkommen erzielt. Im Steuerrecht werde im Sinne einer Faustregel nach einer Verlustperiode von zehn Jahren keine selbständige Erwerbstätigkeit mehr angenommen, selbst wenn die steuerpflichtige Person subjektiv gewillt und überzeugt sei, dass eine Gewinnerzielung möglich sei, die fragliche Tätigkeit sich aber aufgrund ihrer objektiven Eigenschaft nicht oder nicht mit der erforderlichen Sicherheit zur Erzielung eines Gewinnes eigne. In sozialversicherungsrechtlichen Urteilen sei bei Tätigkeiten, aus welchen nach 10
BGE 143 V 177 S. 181
bis 15 Jahren noch immer keine Erträge geflossen seien, ein erwerblicher Charakter verneint worden. Die bei der Beschwerdeführerin vorliegende, mindestens seit 2008 andauernde Verlustphase reiche praxisgemäss aus, um ihre berufliche Tätigkeit nicht als selbständige Erwerbstätigkeit, sondern als Nichterwerbstätigkeit, bloss vorgegebene Erwerbstätigkeit (Scheintätigkeit) oder Erwerbstätigkeit unbedeutenden Umfangs (Liebhabertätigkeit) zu qualifizieren. Werde derart lange an einer ertragslosen Geschäftstätigkeit festgehalten, müsse angenommen werden, dass diese offensichtlich anderen als erwerblichen Zwecken diene. Ein vernünftig denkender und handelnder Dritter würde zufolge der kontinuierlichen hohen Verluste von jährlich x Millionen Franken die Tätigkeit denn auch nicht mehr weiterführen, dies nicht zuletzt auch deshalb, weil er dazu aus wirtschaftlicher Sicht gar nicht in der Lage wäre. Müsste die Versicherte ihren Lebensunterhalt aus dem erzielten Einkommen bestreiten, könnte sie ihre berufliche Tätigkeit nicht so lange ausüben. Dies sei nur deshalb möglich, weil sie zufolge ihres hohen Vermögens finanziell unabhängig sei und ihre berufliche Tätigkeit nicht mit dem Ziel der Wirtschaftlichkeit verfolgen müsse. Gerade in Fällen wie dem vorliegenden, in denen eine beitragspflichtige Person praktisch von ihrem Vermögen oder Vermögensertrag lebe, solle aber nicht leichthin auf Erwerbstätigkeit geschlossen werden, wenn eine Tätigkeit ohne klaren erwerblichen Charakter und mit geringem Einkommen ausgeübt werde. Massgebend sei nicht die Selbsteinschätzung der beitragspflichtigen Person. Es komme auch nicht alleine auf den Umsatz an, denn selbst bei einem hohen jährlichen Umsatz könne - wie der vorliegende Fall exemplarisch zeige - eine konkrete, nachweisbare Erwerbsabsicht fehlen. Nicht entscheidend sei schliesslich auch, ob die Kollektivgesellschaft als solche wirtschaftliche Ziele verfolge und kaufmännisch geführt werde, da alleine daraus nicht auf eine Erwerbsabsicht der einzelnen Gesellschafter geschlossen werden könne. Dass die Steuerbehörden sie bisher als Selbständigerwerbende anerkannt hätten, ändere nichts daran, dass sie die Ausübung einer die Stufe der Liebhaberei übersteigenden, auf Erwerb gerichteten Tätigkeit nicht überzeugend dargelegt habe.
Schliesslich prüfte das kantonale Gericht, ob eine rückwirkende Statusänderung zulässig sei oder eine solche nur für die Zukunft vorgenommen werden könne. Dabei ging es davon aus, dass die zweifellose Unrichtigkeit nach Massgabe des im Zeitpunkt der Wiedererwägung bekannten und allenfalls nachträglich ergänzten Sachverhalts zu
BGE 143 V 177 S. 182
beurteilen sei. Dass die Versicherte trotz jährlichen Verlusten seit 9 Jahren an ihrer Tätigkeit in der Hotellerie/Gastronomie festhalte, lasse darauf schliessen, dass sie gar nie die Absicht gehabt habe, mit dieser Tätigkeit ein Erwerbseinkommen zu erzielen und ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu erhöhen. Bei dieser Sachlage habe die kantonale Ausgleichskasse den Statuswechsel zu Recht rückwirkend ab 1. Januar 2008 vorgenommen und die Beschwerdeführerin ab diesem Datum als Nichterwerbstätige erfasst.

2.3 Die Beschwerdeführerin lässt geltend machen, es sei unbestritten, dass die Kollektivgesellschaft C. Verluste geschrieben habe, allerdings seien die im angefochtenen Entscheid festgehaltenen Zahlen offensichtlich falsch, da sie auch die Verlustvorträge enthielten. Weiter stehe fest, dass die Kollektivgesellschaft C. sehr grosse Investitionen getätigt (2005 bis 2008 zwecks Sanierung der heruntergewirtschafteten Betriebe rund 12 Mio. Fr.), jährlich hohe Umsätze erwirtschaftet, mit rund 70 Mitarbeitenden jährlich einen bedeutenden Personalaufwand aufgewiesen sowie jährlich hohe Abschreibungen und Aufwendungen gehabt habe. Wie mit Blick auf die sehr grossen Investitionen in den Jahren 2005 und 2006 behauptet werden könne, die Kollektivgesellschaft C. habe ab 2008 keinen Erwerbszweck mehr verfolgt und Liebhaberei betrieben, sei nicht nachvollziehbar. Es sei im Wirtschaftsleben nicht möglich, ein heruntergewirtschaftetes Hotel/Restaurant nach Vornahme der erforderlichen Investitionen innerhalb einer derart kurzen Zeitspanne profitabel zu machen. Die von der Vorinstanz zur Stützung ihres Standpunktes beigezogenen Fälle würden völlig andere Tätigkeiten betreffen, nämlich Architekten, Künstler und Schriftsteller/Verleger, welche keine oder praktisch keine Investitionen getätigt und kein Personal beschäftigt hätten. Es lägen damit keine mit dem hier zu beurteilenden Sachverhalt vergleichbaren Verhältnisse vor. Es dürfe ihr und ihrem Ehemann nicht zum Nachteil gereichen, dass sie den Lebensunterhalt aus dem vorhandenen Vermögen finanzieren und die Kollektivgesellschaft trotz der Verluste weiterführen könnten. Massgebend sei allein die fortbestehende Erwerbsabsicht; es könne nicht bereits im dritten Jahr nach der Gründung von Liebhaberei ausgegangen werden. Da die Verfügungen der Hotela nicht im wiedererwägungsrechtlichen Sinne zweifellos unrichtig seien, fehle dem per 1. Januar 2008 vorgenommenen Statuswechsel eine Grundlage. Sie sei in den Jahren 2008 bis 2014 (eventualiter lediglich bis 2011) in ihrer Eigenschaft als Teilhaberin der Kollektivgesellschaft C. als Selbständigerwerbende zu qualifizieren.
BGE 143 V 177 S. 183

3.

3.1 Der Begriff der Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 AHVG und Art. 6 Abs. 1 AHVV (SR 831.101) ist von der Nichterwerbstätigkeit nach Art. 10 Abs. 1 AHVG und Art. 28bis AHVV abzugrenzen. Nach konstanter Rechtsprechung setzt er die Ausübung einer auf die Erzielung von Einkommen gerichteten bestimmten (persönlichen) Tätigkeit voraus, mit welcher die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöht werden soll. Für die Beantwortung der Frage, ob Erwerbstätigkeit vorliegt, kommt es nicht darauf an, wie ein Beitragspflichtiger sich selber - subjektiv - qualifiziert. Entscheidend sind vielmehr die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse und Gegebenheiten, die durch eine Tätigkeit begründet werden oder in deren Rahmen eine solche ausgeübt wird. Mit anderen Worten muss die behauptete Erwerbsabsicht aufgrund der konkreten wirtschaftlichen Tatsachen nachgewiesen sein. Wesentliches Merkmal einer Erwerbstätigkeit ist sodann eine planmässige Verwirklichung der Erwerbsabsicht in der Form von Arbeitsleistung, welches Element ebenfalls rechtsgenüglich erstellt sein muss. Entsprechend der Legaldefinition besteht ein direkter Zusammenhang zwischen der Erwerbstätigkeit der versicherten Person und dem daraus resultierenden Zufluss von geldwerten Leistungen (BGE 139 V 12 E. 4.3 S. 15 mit Hinweisen; SVR 2016 AHV Nr. 14 S. 40, 9C_168/2016 E. 2; UELI KIESER, Alters- und Hinterlassenenversicherung, 3. Aufl. 2012, S. 118 Rz. 2 zu Art. 9 AHVG; ders., Alters- und Hinterlassenenversicherung, in: Soziale Sicherheit, SBVR Bd. XIV, 3. Aufl. 2016, S. 1255 f. Rz. 174; HANSPETER KÄSER, Unterstellung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV, 2. Aufl. 1996, S. 67 Rz. 3.6).

3.2 Als nichterwerbstätig im Sinne von Art. 10 Abs. 1 AHVG gelten Personen, die keine Erwerbstätigkeit im eben genannten Sinne ausüben. Ihnen gleichgestellt sind Personen, deren Erwerbstätigkeit in zeitlicher und masslicher Hinsicht unbedeutend ist, d.h. die nicht dauernd voll Erwerbstätigen (Art. 10 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 28bis Abs. 1 AHVV; BGE 140 V 338 E. 1.1 S. 339; BGE 139 V 12 E. 4.2 S. 14; KÄSER, a.a.O., S. 216 Rz. 10.1).

3.3 Eine selbständige Erwerbstätigkeit, wie sie hier in Frage steht, liegt im Regelfall vor, wenn der Beitragspflichtige durch Einsatz von Arbeit und Kapital in frei bestimmter Selbstorganisation und nach aussen sichtbar am wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt mit dem Ziel, Dienstleistungen zu erbringen oder Produkte zu schaffen, deren Inanspruchnahme oder Erwerb durch finanzielle oder geldwerte
BGE 143 V 177 S. 184
Gegenleistungen abgegolten wird (Urteile des Eidg. Versicherungsgerichts H 2/06 vom 10. April 2006 E. 4.5 und H 158/01 vom 28. Mai 2002 E. 2b/bb).

3.3.1 Nicht als selbständige Erwerbstätigkeit kann anerkannt werden, wenn eine solche nur zum Schein besteht oder sonst wie keinen erwerblichen Charakter aufweist, wie das für die blosse Liebhaberei zutrifft, die von rein persönlichen Neigungen beherrscht wird (ZAK 1987 S. 417, H 215/85 E. 3b). Für die Abgrenzung solcher Tätigkeitsformen von selbständiger Erwerbstätigkeit kommt der sich aus den objektiven Verumständungen ergebenden Erwerbsabsicht (vgl. E. 3.1 hiervor) entscheidende Bedeutung zu (vgl. auch RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl. 2016, N. 47k zu Art. 18 DBG). In Sonderfällen kann subjektiv eine Erwerbsabsicht fehlen oder einem Erwerb keine persönliche Gewinnabsicht zugrunde liegen, wie beispielsweise bei religiösen, ideellen oder gemeinnützigen Zielsetzungen. Andererseits genügt es für sich allein noch nicht, dass der Beitragspflichtige subjektiv eine Erwerbsabsicht für sich in Anspruch nimmt. Die behauptete persönliche Absicht muss aufgrund konkreter wirtschaftlicher Tatsachen, wie sie für selbständige Erwerbstätigkeit kennzeichnend sind, auch nachgewiesen sein (BGE 115 V 161 E. 9 S. 170; ZAK 1987 S. 417, H 215/85 E. 3c; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts H 2/06 vom 10. April 2006 E. 4.5; vgl. auch StR 2010 S. 314, 2C_271/2009 E. 2.2).

3.3.2 Zwar beginnt eine selbständige Erwerbstätigkeit nicht erst mit dem Fliessen von Einkünften. Eine (selbständige) Erwerbstätigkeit kann auch vorliegen, wo eine Betätigung erst nach längerer Zeit zu Einkünften führt oder wo vorübergehende Ertragseinbrüche, Investitionen, Amortisationen oder Veränderungen im wirtschaftlichen Umfeld etc. die betriebliche Rechnung negativ beeinflussen. Sofern die tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten nicht auf Nichterwerbstätigkeit, bloss vorgegebene Erwerbstätigkeit oder Erwerbstätigkeit unbedeutenden Umfangs schliessen lassen, ist die Erwerbsabsicht diesfalls nicht in Frage gestellt (vgl. BGE 140 V 338 E. 2.3.1 S. 342 mit Hinweisen).
Andererseits kann das Fehlen von Einkünften ein deutlicher Hinweis dafür sein, dass Nichterwerbstätigkeit, bloss vorgegebene Erwerbstätigkeit oder allenfalls Erwerbstätigkeit unbedeutenden Umfangs vorliegt, was von Fall zu Fall aufgrund der tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten zu prüfen ist (ZAK 1987 S. 417, H 215/85 E. 3c und 4a). Wird eine üblicherweise erwerbliche Tätigkeit auf Dauer
BGE 143 V 177 S. 185
ohne Gewinn ausgeübt, so lässt das Ausbleiben des finanziellen Erfolges regelmässig auf das Fehlen erwerblicher Zielsetzung schliessen; denn wer wirklich eine Erwerbstätigkeit ausübt, wird sich in der Regel nach längeren beruflichen Misserfolgen von der Zwecklosigkeit seines Unterfangens überzeugen und die betreffende Tätigkeit aufgeben (BGE 115 V 161 E. 9c S. 172).

3.4 Hinsichtlich der Frage, ob eine Erwerbstätigkeit vorliegt, sind die Ausgleichskasse und das Sozialversicherungsgericht nicht an die von den Steuerbehörden getroffene Qualifikation gebunden. Eine unterschiedliche Haltung von Ausgleichskasse und Steuerbehörde sollte indessen nach Möglichkeit vermieden werden, weil die Einheit und Widerspruchslosigkeit der gesamten Rechtsordnung als ein höheres Ziel zu betrachten ist (SVR 2003 AHV Nr. 15 S. 39, H 210/02 E. 2 in fine und E. 4.7).

3.5 Gemäss dem kraft Art. 1 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 2 ATSG auch im Beitragsbereich der AHV anwendbaren Art. 53 Abs. 2 ATSG können die Ausgleichskassen auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Wiedererwägung). Diese Bestimmung ist auch anwendbar, wenn ein formell rechtskräftig festgestelltes Beitragsstatut rückwirkend geändert werden soll (SVR 2011 AHV Nr. 11 S. 33, 9C_946/2009 E. 3.1, und 2010 AHV Nr. 12 S. 42, 9C_1094/2009 E. 2.4; BGE 122 V 169 E. 4a S. 173 und BGE 121 V 1 E. 6 S. 4 f.). Die Frage der zweifellosen Unrichtigkeit beurteilt sich nach der Sach- und Rechtslage (einschliesslich Rechtspraxis) im Zeitpunkt des damaligen Verfügungserlasses (BGE 138 V 147 E. 2.1 S. 148 f., BGE 138 V 324 E. 3.3 S. 328).

4.

4.1 Es wird von keiner Seite mehr in Frage gestellt, dass die Beschwerdeführerin nicht unter die (den Nichterwerbstätigen gleichgestellte) Versichertenkategorie der nicht dauernd voll Erwerbstätigen fällt (vgl. dazu E. 3.2 hiervor). Weiterungen dazu erübrigen sich.

4.2 Soweit die Vorinstanz aus der von ihr verbindlich festgestellten Tatsache, dass die Beschwerdeführerin seit 2008 kein Einkommen, sondern jedes Jahr Verluste erzielte (deren Bezifferung im angefochtenen Entscheid die Beschwerdeführerin als offensichtlich unrichtig rügt, was indessen mit Blick auf das Ergebnis nicht weiter geprüft werden muss), den Schluss zog, die Versicherte habe "gar nie" die Absicht gehabt, mit der Tätigkeit ein Einkommen zu erzielen und
BGE 143 V 177 S. 186
ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu erhöhen, weshalb sie rückwirkend ab 2008 als Nichterwerbstätige zu erfassen sei, kann ihr nicht beigepflichtet werden:

4.2.1 Im angefochtenen Entscheid wird nicht aufgezeigt, dass das ursprüngliche Beitragsstatut nach der allein entscheidenden damaligen Sachlage zweifellos unrichtig festgesetzt worden wäre, wie dies für ein wiedererwägungsweises Zurückkommen auf ein rechtskräftig verfügtes Statut indessen vorausgesetzt wäre (vgl. E. 3.5 hiervor). Des Weitern entspricht es nicht dem Gesetz, die Frage der selbständigen Erwerbstätigkeit retrospektiv anhand des wirtschaftlichen Erfolges der Arbeit - d.h. ob aus ihr ein Gewinn oder ein Verlust resultiert - zu beurteilen (AHI 2003 S. 416, H 2/02 E. 5.3). Wie im Steuerrecht darf auch im AHV-Beitragswesen eine Tätigkeit nicht alleine wegen des fehlenden Gewinns als Liebhaberei qualifiziert werden. Im Unterschied zur selbständigen Erwerbstätigkeit fehlt bei der Liebhaberei die Absicht, einen Gewinn zu erzielen. Es geht nicht an, für die Abgrenzung der beiden Tätigkeiten alleine auf den wirtschaftlichen Erfolg abzustellen. Massgebend ist vielmehr das Fehlen von Gewinnstrebigkeit bzw. Gewinnaussichten innert absehbarer Zeit (zum Steuerrecht: RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, a.a.O., N. 48 zu Art. 18 DBG; BLUMENSTEIN/LOCHER, System des schweizerischen Steuerrechts, 7. Aufl. 2016, S. 214; MARKUS REICH, Steuerrecht, 2. Aufl. 2012, S. 369 f. Rz. 15 f.; HÖHN/WALDBURGER, Steuerrecht, Bd. II, 9. Aufl. 2002, S. 209 Rz. 20).

4.2.2 Nach der steuerrechtlichen Rechtsprechung, welche für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung im hier interessierenden Zusammenhang beigezogen werden kann, weist die für eine selbständige Erwerbstätigkeit charakteristische Gewinnstrebigkeit ein subjektives und ein objektives Moment auf, indem zum einen die Absicht, Gewinn zu erzielen, gegeben sein muss, und zum andern die Tätigkeit sich zur nachhaltigen Gewinnerzielung eignen muss (StR 72/2017 S. 232, 2C_204/2016 E. 3.3 in fine, und StR 69/2014 S. 795, 2C_186/2014 E. 2; vgl. auch REICH, a.a.O., S. 369 f. Rz. 15).

4.2.3 Bringt eine Tätigkeit auf Dauer nichts ein, ist dies als Indiz dafür zu werten, dass es an der subjektiven oder objektiven Gewinnstrebigkeit mangelt: Wer wirklich eine Erwerbstätigkeit ausübt, wird sich in der Regel nach andauernden beruflichen Misserfolgen von der Zwecklosigkeit seiner Tätigkeit überzeugen lassen und diese aufgeben. Führt er sie dennoch weiter, ist anzunehmen, dass dafür
BGE 143 V 177 S. 187
in subjektiver Hinsicht andere Motive als der Erwerbszweck massgebend sind, wie dies etwa bei einem Hobby oder einer Tätigkeit aus blosser Liebhaberei der Fall ist (Urteil 2C_375/2015 vom 1. Dezember 2015 E. 7.4.1, publ. in: RDAF 2016 II S. 88, mit Hinweis auf zahlreiche weitere Urteile).

4.2.4 Der Zeitraum, innert welchem zwingend Gewinne zu erwirtschaften sind, damit noch von einer Gewinnerzielungsabsicht ausgegangen werden kann, lässt sich nicht generell festlegen. Auch bei der im Steuerrecht mitunter herangezogenen 10-Jahres-Frist handelt es sich nur um eine grobe Faustregel. Im Einzelfall sind die Art der Tätigkeit und die konkreten Verhältnisse (wie beispielsweise die Gegebenheiten am Markt) entscheidend (vgl. zum Steuerrecht: RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, a.a.O., N. 48 f. zu Art. 18 DBG; REICH, a.a.O., S. 370 Rz. 16 f.; HÖHN/WALDBURGER, a.a.O., S. 209 f. Rz. 20).

4.2.5 Unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeit und der konkreten Verhältnisse wurde beispielsweise in der sozialversicherungsrechtlichen Praxis ein Architekt, der aus seiner Tätigkeit während Jahren kein oder nur ein derart kleines Einkommen erzielte, dass er seine Lebenshaltung vorwiegend aus dem Privatvermögen finanzieren musste, keine Angestellten beschäftigte und kaum Betriebskosten aufwies, als nichterwerbstätig qualifiziert (ZAK 1986 S. 514, H 251/85). Ebenso wurde ein Immobilienmakler und Vermögensverwalter beurteilt, der während Jahren kaum am wirtschaftlichen Leben teilnahm, keine nennenswerten Kosten zu tragen hatte und mangels Einkommen von seinem Vermögen lebte. Dass der damals am Recht stehende Versicherte während 15 Jahren aus seiner Tätigkeit keinerlei Einkünfte, sondern nur Aufwendungen zu verbuchen hatte, veranlasste das Gericht zur Annahme, seine Tätigkeit diene anderen als erwerblichen Zwecken (ZAK 1987 S. 417, H 215/85; vgl. zum Ganzen auch Rz. 2007 der Wegleitung des BSV vom 1. Januar 2008 über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO [WSN]).
Demgegenüber wurde in der Rechtsprechung ein Versicherter, der mit der Entwicklung eines Analysemodells für das Börsengeschehen Verluste erwirtschaftete, als Selbständigerwerbender betrachtet, weil er für seine Tätigkeit grössere Büroräumlichkeiten bezog, hohe Investitionen für die Datenbeschaffung tätigte und qualifiziertes Personal anstellte. Für den erwerblichen Charakter seiner Tätigkeit und gegen die Annahme blosser Liebhaberei sprach dabei insbesondere,
BGE 143 V 177 S. 188
dass er während längerer Zeit in grossem Umfang eigene oder fremde Arbeitskraft einsetzte und erhebliche finanzielle Mittel investierte (BGE 115 V 161, insbesondere E. 11b S. 175 f.; vgl. auch KÄSER, a.a.O., S. 218 Rz. 10.4; vgl. auch Rz. 2008 WSN).

4.3 Zu den weiteren wirtschaftlichen Verhältnissen und Gegebenheiten, in deren Rahmen sich die Tätigkeit der Beschwerdeführerin abspielte und welche für die Frage der beitragsrechtlichen Qualifikation nach dem Gesagten entscheidend sind (E. 4.2.4 und 4.2.5; vgl. auch BGE 140 V 241 E. 4.2 am Anfang S. 245), hat die Vorinstanz keinerlei Feststellungen getroffen. Da die Akten aber insoweit liquid sind, kann das Bundesgericht den Sachverhalt selber ergänzen (BGE 140 V 22 E. 5.4.5 S. 31 f.; BGE 136 V 362 E. 4.1 S. 366):

4.3.1 Den Unterlagen lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann seinerzeit ein heruntergewirtschaftetes und hoch verschuldetes Hotel/Restaurant mit dem dazugehörenden Restaurant D. erwarben. Die von ihnen im Jahr 2005 gegründete Kollektivgesellschaft C. führte den Hotelbetrieb mit dem zugehörigen Restaurant und zusätzlich das Restaurant D. Zu Beginn investierte das Ehepaar rund 12 Mio. Fr. in die Immobilien und das Mobiliar. Dazu kamen hohe Investitionen, die jährlich direkt dem Unterhaltsaufwand belastet wurden. Infolge der hohen Investitionen in die Sacheinlagen erhöhte sich der Abschreibungsaufwand in den Folgejahren gegenüber früher markant und auch der Unterhaltsaufwand stieg beträchtlich. Nach anfänglichen personellen Problemen und einer sehr schlechten ersten Sommersaison stellte sich rasch heraus, dass das Hotel/Restaurant mit "Strukturproblemen" zu kämpfen hatte, die einen wirtschaftlichen Betrieb erschwerten (kurze Sommersaison mit starker Wetterabhängigkeit; zu wenig Hotelzimmer bzw. Hotelbetten; fehlender Wellnessbereich). Negative Auswirkungen auf die Umsätze des Hotels/Restaurants hatten zudem die sich im Jahr 2008 bemerkbar machende Finanzkrise und die Stärke des Schweizerfrankens bzw. die Schwäche des Euros. Die Kollektivgesellschaft C. versuchte unter anderem damit Gegensteuer zu geben, dass sie in ihrem Betrieb einen der besten Hoteliers der Schweiz anstellte. Im Jahr 2012 wurde das Hotel von einer Zeitschrift zum besten Landhotel Europas gekürt, was mit entsprechenden Marketingkosten verbunden war.
Um die erwähnten, einem wirtschaftlichen Betrieb entgegenstehenden Probleme zu beseitigen und das Hotel/Restaurant in die
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Gewinnzone zu führen, wurden bereits 2007 Ausbau- und Erweiterungspläne an die Hand genommen, welche Investitionen von rund 25 Mio. Fr. vorsahen. Da die Ausbau- und Erweiterungspläne schliesslich allerdings aus baurechtlichen und politischen Gründen nicht realisiert werden konnten, wurde das Hotel/Restaurant auf Ende Oktober 2013 geschlossen und nur das Restaurant D. weiter betrieben.

4.3.2 Wie die Versicherte bereits im Einsprache- und im kantonalen Verfahren vorbrachte und von keiner Seite bestritten wurde, erzielte die Kollektivgesellschaft C. in den Jahren vor Schliessung des Hotels/Restaurants Umsätze von Fr. 5'589'635.- (2011) und Fr. 5'151'149.- (2012) und in den weiter zurückliegenden Jahren Umsätze in etwa derselben Höhe. Des Weitern lässt sich den Unterlagen der Ausgleichskasse Hotela entnehmen, dass die Gesellschaft einen beträchtlichen Personalbestand aufwies (jährlich etwa 70 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, darunter auch in teilzeitlichen oder saisonalen Anstellungsverhältnissen) und gegenüber der Ausgleichskasse Hotela hohe Lohnsummen - bis 2013 (d.h. bis zur teilweisen Schliessung) jährlich etwa 3 Mio. Fr. - abrechnete (Lohnschlussabrechnungen 2005: Fr. 1'775'955.-; 2006: Fr. 3'157'379.-; 2007: Fr. 2'795'473.-; 2008: Fr. 3'246'101.-; 2009: Fr. 2'788'122.-; 2010: Fr. 2'838'621.-; 2011: Fr. 3'037'873.-; 2012: Fr. 3'220'589.-; 2013: Fr. 2'927'129.-; 2014 [nach der teilweisen Schliessung]: Fr. 442'012.-).

4.3.3 Mit Blick auf die soeben dargelegten Zahlen betreffend Investitionen, Umsatz und Personalaufwand vermag der Schluss der Vorinstanz, die Tätigkeit der Beschwerdeführerin habe anderen als erwerblichen Zwecken gedient, nicht zu überzeugen: Ein Indiz gegen die Annahme blosser Liebhaberei stellt die umfangreiche Beschäftigung von Personal dar. Sodann bezweckten die getätigten Investitionen in Millionenhöhe und die anvisierten, schliesslich nicht realisierbaren Ausbaupläne offensichtlich, die Kollektivgesellschaft C. langfristig profitabel zu machen. Aufgrund der Art des Betriebs, handelt es sich doch um Hotellerie und Gastronomie im Luxussegment, und der schwierigen Bedingungen am Markt, in deren Rahmen sich namentlich ein Gästerückgang zufolge der Wirtschaftskrise und der Frankenstärke/Euroschwäche negativ bemerkbar machte, hatte die Kollektivgesellschaft C. eine längere Verlustphase in Kauf zu nehmen. Dies vermag nicht in Frage zu stellen, dass die Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt wurde und sich auch zur nachhaltigen Gewinnerzielung eignete. Bei dieser Sachlage ist aufgrund
BGE 143 V 177 S. 190
der gesamten Umstände, insbesondere bei Berücksichtigung der getätigten Investitionen und des angefallenen (Personal-)Aufwandes, der erwerbliche Charakter der Tätigkeit der Beschwerdeführerin in der hier zu beurteilenden Zeit zu bejahen.

4.4 Nach dem Gesagten entbehrt die (rückwirkend per 1. Januar 2008 vorgenommene) Statusänderung (Erfassung als Nichterwerbstätige), welche hinsichtlich der rechtskräftig verfügten Beitragsjahre von vornherein nur unter den Voraussetzungen der Wiedererwägung zulässig wäre (vgl. E. 3.5), einer Grundlage. Die Beschwerdeführerin ist (übereinstimmend mit der von den Steuerbehörden vorgenommenen Qualifikation [vgl. E. 3.4]) bis zum (hier als letztes zu beurteilendes) Jahr 2014 weiterhin als Selbständigerwerbende zu betrachten. Bei dieser Sachlage sind der vorinstanzliche Entscheid und der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin, gemäss welchen die Versicherte für die Zeit von 2008 bis 2014 (rückwirkend) als Nichterwerbstätige zu erfassen wäre, aufzuheben. (...)

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Sachverhalt

Erwägungen 2 3 4

Referenzen

BGE: 115 V 161, 139 V 12, 140 V 338, 122 V 169 mehr...

Artikel: Art. 10 Abs. 1 AHVG, Art. 18 DBG, Art. 8 und 10 AHVG, Art. 4 Abs. 1 AHVG mehr...