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Regeste

Art. 5 Ziff. 3 des Lugano-Übereinkommens (LugÜ). Örtliche Zuständigkeit bei negativer Feststellungsklage.
Die Klage auf Feststellung, dass der Kläger für einen vom Beklagten aus unerlaubter Handlung zum Ersatz beanspruchten Schaden nicht hafte, ist dort anzubringen, wo der bestrittene Anspruch nach Massgabe von Art. 5 Ziff. 3 LugÜ auf positive Leistungsklage hin zu beurteilen wäre (E. 4b).
Der Handlungsort i.S.v. Art. 5 Ziff. 3 LugÜ für als rechtswidrig ausgegebene Äusserungen des Klägers liegt dort, wo sie Dritten gegenüber mündlich abgegeben oder schriftlich abgesandt werden (E. 4c).

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Referenzen

Artikel: Art. 5 Ziff. 3 LugÜ