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Regeste

Art. 33 Abs. 3 lit. a SGG; Art. 214 ff. BstP; Beschwerde gegen einen Zwangsmassnahmenentscheid des Bundesstrafgerichtes.
Gegen Entscheide des Bundesstrafgerichtes (Beschwerdekammer) betreffend Ersatzmassnahmen für Untersuchungshaft (Pass- und Schriftensperre, Meldepflicht) steht der Beschwerdeweg an das Bundesgericht (I. öffentlichrechtliche Abteilung) offen (E. 2). Die Bundesanwaltschaft ist als Partei im Bundesstrafverfahren zur Beschwerde an das Bundesgericht legitimiert, nachdem das Bundesstrafgericht die vom Eidgenössischen Untersuchungsrichteramt verfügten Ersatzmassnahmen aufgehoben hat. Parteirechte im Beschwerdeverfahren vor Bundesstrafgericht sowie Rechtsmittelfrist (E. 3). Verletzung von Parteirechten der Bundesanwaltschaft im Verfahren vor Bundesstrafgericht bejaht (E. 4 und 5).

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Referenzen

Artikel: Art. 33 Abs. 3 lit. a SGG, Art. 214 ff. BstP