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Regeste a

Art. 29 Abs. 1 und 2, Art. 30 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK; Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG; Art. 59 Abs. 3 IVG; Art. 72bis IVV (in Kraft bis 31. März 2011); Einholung von Administrativ- und Gerichtsgutachten bei Medizinischen Abklärungsstellen (MEDAS); Wahrung eines fairen Verwaltungs- und Beschwerdeverfahrens.

Regeste b

Grundlagen (E. 1).
Verfassungs- und konventionsrechtliche Einwendungen gegen Begutachtungen durch die MEDAS (E. 1.1). Rechts-, insbesondere tarifvertragliche Grundlagen der MEDAS-Begutachtungen (E. 1.2.1 und 1.2.2). Ergebnisse der Instruktion (E. 1.2.3-1.2.5). Unabhängigkeit der MEDAS nach geltender Rechtsprechung (E. 1.3) im Lichte der Praxis der Konventionsorgane (E. 1.4).

Regeste c

Prüfung der Sach- und Rechtslage aufgrund der gestützt auf das Rechtsgutachten Müller/Reich erhobenen Rügen (E. 2).
Die Beschaffung medizinischer Entscheidungsgrundlagen durch externe Gutachtensinstitute wie die MEDAS in der schweizerischen Invalidenversicherung sowie deren Verwendung auch im Gerichtsverfahren ist an sich verfassungs- und konventionskonform (E. 2.1-2.3), was insbesondere die Rechtsvergleichung bestätigt (E. 2.2.3). Latente Gefährdungen der Verfahrensgarantien, wie sie sich aus dem Ertragspotential der Tätigkeit der MEDAS zuhanden der Invalidenversicherung ergeben (E. 2.4). Notwendigkeit von Korrektiven (E. 2.5).

Regeste d

Verfassungs- und konventionsrechtlich gebotene Korrektive auf administrativer Ebene (E. 3).
Vergabe der MEDAS-Begutachtungsaufträge nach dem Zufallsprinzip (E. 3.1), Mindestdifferenzierung des Gutachtenstarifs (E. 3.2), Verbesserung und Vereinheitlichung der Qualitätsanforderungen und -kontrolle (E. 3.3). Eine Stärkung der Partizipationsrechte (E. 3.4) ist infolge der in den letzten Jahren eingetretenen Verschlechterung der rechtstatsächlichen Rahmenbedingungen für eine korrekte MEDAS-Begutachtung geboten (E. 3.4.2.5): Bei Uneinigkeit ist die Expertise durch eine beim kantonalen Versicherungsgericht (bzw. Bundesverwaltungsgericht) anfechtbare Zwischenverfügung anzuordnen (Änderung der Rechtsprechung gemäss BGE 132 V 93; E. 3.4.2.6); der versicherten Person stehen vorgängige Mitwirkungsrechte zu (Änderung der Rechtsprechung gemäss BGE 133 V 446; E. 3.4.2.9).

Regeste e

Verfassungs- und konventionsrechtlich gebotene Korrektive auf gerichtlicher (erstinstanzlicher) Ebene (E. 4).
Bei festgestellter Abklärungsbedürftigkeit hat das angerufene kantonale Versicherungsgericht (bzw. das Bundesverwaltungsgericht) grundsätzlich selber eine medizinische Begutachtung anzuordnen (Änderung der Rechtsprechung gemäss ARV 1997 S. 85, C 85/95 E. 5d mit Hinweisen, und Urteil H 355/99 vom 11. April 2000 E. 3b; E. 4.4.1.3 und 4.4.1.4). Die Kosten einer gerichtlich angeordneten MEDAS-Begutachtung können der IV auferlegt werden (E. 4.4.2).

Regeste f

Umsetzung des Urteils (E. 5).
Mit den Anforderungen gemäss E. 3 und 4 ist das MEDAS-System weiterhin verfassungs- und konventionskonform. Soweit justiziabel, sind die Korrektive ohne Weiteres umsetzbar und auf laufende Verfahren grundsätzlich anwendbar. Soweit für ihre Verwirklichung der Verordnungsgeber, die Aufsichtsbehörde oder die Durchführungsstellen gefordert sind (Korrektive gemäss E. 3.1, 3.2 und 3.3), ist das Urteil ein Appellentscheid.

Regeste g

Fallerledigung (E. 6).
Angesichts verschiedener Mängel der administrativen Entscheidungsgrundlagen hat die Vorinstanz ein Gerichtsgutachten einzuholen.

Regeste h

Kosten- und Entschädigungsfolgen (E. 7).
Die Rückweisung entspricht einem vollen Obsiegen; die Beschwerdeführerin wird gemäss gebotenem Aufwand ihres Rechtsvertreters entschädigt.

Inhalt

Ganzes Dokument
Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

BGE: 132 V 93, 133 V 446

Artikel: Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG, Art. 59 Abs. 3 IVG mehr...