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Regeste

Einspracheberechtigung gegen eine projektierte Mobilfunkanlage (Art. 16f Abs. 1 EleG; Art. 48 lit. a VwVG).
Einspracheberechtigt sind alle Personen, die innerhalb eines Radius wohnen, ausserhalb dessen in jedem Fall eine tiefere Strahlung als 10% des Anlagegrenzwertes erzeugt wird. Die Einspracheberechtigung dieser Personen hängt nicht davon ab, ob die konkrete Strahlung auf ihrem Grundstück, unter Berücksichtigung der Leistungsabwächung gegenüber der Hauptstrahlungsrichtung, weniger als 10% des Anlagegrenzwertes beträgt (E. 2.3).

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Referenzen

Artikel: Art. 16f Abs. 1 EleG, Art. 48 lit. a VwVG