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Regeste

Emissionsabgabe auf Genussscheinen.
1. Die Eidg. Steuerverwaltung ist an eine vorläufige Abgabeberechnung, die sie der abgabepflichtigen Gesellschaft eröffnet hat, nicht gebunden (Erw. 1).
2. Auslegung des Art. 28 Abs. 1 StG: Massgebend ist jeweils der höhere der dort genannten Werte (Erw. 2).
3. Wie ist die Abgabe zu berechnen, wenn die Gesellschaftsstatuten den Rückkauf der Genussscheine zu einem mindestens auf den Nennwert anzusetzenden Preis zulassen und die den Titeln zugedachten Gewinnanteile dem Betrage nach wie auch zeitlich begrenzen? (Erw. 3 und 4).

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Referenzen

Artikel: Art. 28 Abs. 1 StG