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Regeste

Art. 87 Abs. 2 OG; Nichtzulassung eines Dritten als Zivilpartei im Strafverfahren.
Wird einem Dritten im Strafverfahren die Parteistellung verweigert, kann er grundsätzlich spätere Entscheide der mit der Sache befassten Behörden nicht anfechten; die Verweigerung ist daher ein Endentscheid im Sinne von Art. 87 OG (E. 2).

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Referenzen

Artikel: Art. 87 Abs. 2 OG, Art. 87 OG