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Regeste

Art. 15 Abs. 3 UVG, Art. 24 Abs. 1, Art. 24 Abs. 4 und 5 UVV in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 IVV.
War der Versicherte schon vor dem Unfall wegen Krankheit oder eines Unfalls in der Erwerbstätigkeit eingeschränkt und bezieht er deswegen eine Rente, so bestimmt sich der versicherte Verdienst nur dann nicht nach Art. 24 Abs. 1 UVV, sondern nach den Absätzen 4 und 5 dieser Bestimmung, wenn die invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse Hauptursache für den verminderten Lohn bildet, welchen der Versicherte innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogen hat (Präzisierung der Rechtsprechung).

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Referenzen

Artikel: Art. 15 Abs. 3 UVG, Art. 24 Abs. 4 und 5 UVV, Art. 26 Abs. 1 IVV, Art. 24 Abs. 1 UVV