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Regeste

1. Das mit Nutzungsservituten verbundene Miteigentum, in das die Beteiligten ein nach altem kantonalem Zivilrecht bestehendes Stockwerkseigentum durch Vereinbarung umgewandelt haben, untersteht den Bestimmungen des schweizerischen ZGB (Art. 650, 781 ZGB, 17, 45 Schlusstitel des ZGB, 114 GBV).
2. Das Recht, die Aufhebung des Miteigentums zu verlangen, ist auch dann nicht ausgeschlossen, wenn dieses an die Stelle eines altrechtlichen Stockwerkseigentums getreten ist (Art. 650 ZGB).
3. Das Bundesrecht schreibt keine öffentliche Beurkundung für die Vereinbarungen vor, wonach die Beteiligten ein Stockwerkseigentum des alten kantonalen Zivilrechtes in Miteigentum umwandeln. Die von den Parteien beobachtete Schriftform genügt (Art. 657 ZGB, 114 GBV).
4. Rückweisung der Sache an die kantonale Instanz zur Entscheidung darüber, ob sich eine Partei auf wesentlichen Irrtum berufen könne (Art. 24 OR).

Inhalt

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 24 OR