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Regeste

Art. 730 und 734 ZGB; Grunddienstbarkeit, Vertragsbestimmungen obligatorischer Natur, Untergang durch Verzicht.
Vertragliche Bestimmungen über Inhalt und Umfang der Dienstbarkeit haben in der Regel dingliche und ausnahmsweise nur obligatorische Wirkung. Die Rechtsnatur der einzelnen Vertragsbestimmung ist nach den für die Auslegung von Dienstbarkeitsverträgen massgebenden Grundsätzen zu bestimmen (E. 3).
Auf ein Wegrecht kann implizit verzichtet worden sein, wenn dessen Ausübung mit späteren, durch Dienstbarkeitsvertrag eingeräumten Rechten unvereinbar ist (E. 4a).

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Referenzen

Artikel: Art. 730 und 734 ZGB