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Regeste

Art. 22 Abs. 2 ATSG; Art. 85bis Abs. 2 lit. a IVV; Zustimmung zur Drittauszahlung von Rentennachzahlungen.
Da die Anforderungen an eine rechtsgenügliche Einwilligung in die Drittauszahlung von Rentennachzahlungen nicht höher sein können als diejenigen an eine Abtretung von Sozialversicherungsleistungen wie sie in BGE 135 V 2 formuliert worden sind, erfährt die Rechtsprechung zu Art. 85bis Abs. 2 lit. a IVV gewisse Anpassungen im Sinne einer Lockerung der für eine Drittauszahlung verlangten Voraussetzungen (E. 5 Ingress).
So kann am Erfordernis, dass die erwartete Rentennachzahlung im Zeitpunkt der Abgabe der schriftlichen Einwilligung hinlänglich bekannt und insbesondere der entsprechende Beschluss der zuständigen Organe bereits ergangen sein muss, nur noch insofern festgehalten werden, als Inhalt, Schuldner und Rechtsgrund der zur Verrechnung vorgesehenen Leistung bestimmbar sein müssen (E. 5.1).
Zudem ist die Verwendung eines bestimmten Formulars für die Zustimmung zur Drittauszahlung nicht mehr zwingende Gültigkeitsvoraussetzung (E. 5.2).

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

BGE: 135 V 2

Artikel: Art. 85bis Abs. 2 lit. a IVV, Art. 22 Abs. 2 ATSG