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Regeste

Privilegierte Anschlusspfändung. Art. 111 SchKG.
Die Anschlussfrist von 40 Tagen läuft von der ersten, die Gruppe einleitenden Pfändung an, gleichgültig ob und wann die anschlussberechtigte Person hievon Kenntnis erhält, insbesondere auch, wenn das Betreibungsamt ihr diese Pfändung erst einige Wochen nach deren Vollzug anzeigt.

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Referenzen

Artikel: Art. 111 SchKG