Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 

Regeste

Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 lit. b und f, Art. 5 ELG, Art. 17 Abs. 1 und 4 ELV, Art. 745 ff. ZGB. Wie ist die Nutzniessung EL-rechtlich zu erfassen, die sich der EL-Bezüger oder -Ansprecher bei der Abtretung seiner Liegenschaft hat einräumen lassen?
- Eine Gegenleistung ist dann noch als angemessen zu betrachten, wenn sich die Differenz von Leistung und Gegenleistung in einer Bandbreite von rund 10% der Leistung bewegt.
- Es ist nicht zulässig, den kapitalisierten Wert der Nutzniessung als Vermögen anzurechnen.
- Für die Anrechnung eines geldwerten Ausgleichs für den nach Einräumung der Nutzniessung nicht mehr möglichen Vermögensverzehr in die EL-Berechnung fehlt die rechtliche Grundlage.

Inhalt

Ganzes Dokument
Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 5 ELG, Art. 17 Abs. 1 und 4 ELV, Art. 745 ff. ZGB