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Regeste

Art. 1 Abs. 3 lit. d und Abs. 4, Art. 19 BetmG; Art. 1 StGB; Handel mit "Ecstasy"; "nulla poena sine lege".
Ecstasy wird vom Betäubungsmittelgesetz erfasst. Die Bestrafung des Handels mit diesem Stoff verletzt den Grundsatz "nulla poena sine lege" nicht (E. 1).
Art. 19 Ziff. 2 lit. b BetmG; Bandenmässigkeit.
Mindestansätze einer Organisation beim Drogenhandel. Bandenmässigkeit auch im Lichte von BGE 124 IV 86 bejaht (E. 2).
Art. 63 StGB; Strafzumessung.
Strafe von 2 1/2 Jahren Zuchthaus für den Handel mit grossen Mengen Ecstasy. Angesichts der Umstände keine Ermessensüberschreitung der kantonalen Behörde (E. 4).

Inhalt

Ganzes Dokument
Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

BGE: 124 IV 86

Artikel: Art. 1 Abs. 3 lit. d und Abs. 4, Art. 19 BetmG, Art. 1 StGB, Art. 19 Ziff. 2 lit. b BetmG, Art. 63 StGB