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Regeste

Anstiftung zur Verletzung des Amtsgeheimnisses (Art. 24 Abs. 1, Art. 320 Ziff. 1 Abs. 1 StGB); Rechtfertigung (Art. 27bis StGB, Art. 17 BV, Art. 32 StGB, Wahrnehmung berechtigter Interessen).
Zur Verletzung des Amtsgeheimnisses stiftet an, wer wissend, dass der zuständige Bezirksanwalt Angaben über die Vorstrafen von festgenommenen Personen verweigerte, eine Verwaltungsassistentin der Staatsanwaltschaft um entsprechende Auskünfte ersucht, ihr per Fax eine Liste dieser Personen mit der Bitte übermittelt, ihm die entsprechenden Angaben auf Grund der Eintragungen im EDV-Register zu machen, zu dem sie mittels eines Passwortes Zugang hatte, und sie dadurch veranlasst, ihm die geheimen Angaben zukommen zu lassen.
Begriff des "Bestimmens" zu einer Straftat (E. 2).
Begriff des "Geheimnisses" in Bezug auf Strafen, die in öffentlicher Verhandlung verkündet wurden und in amtliche Register eingetragen sind (E. 3).
Anstiftungsvorsatz (E. 4).
Die Eröffnung eines Strafverfahrens wegen des Verdachts der Anstiftung zur Amtsgeheimnisverletzung verstösst nicht gegen Sinn und Zweck des Quellenschutzes gemäss Art. 27bis StGB (E. 5a).
Eine Anstiftung zur Amtsgeheimnisverletzung lässt sich weder durch die Medienfreiheit noch durch angebliche journalistische Berufspflichten rechtfertigen (E. 5b).
Keine Wahrnehmung berechtigter Interessen (E. 5c).

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Referenzen

Artikel: Art. 27bis StGB, Art. 24 Abs. 1, Art. 320 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, Art. 17 BV, Art. 32 StGB