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Regeste

Rechtshilfe in Strafsachen.
Die Einstellung eines Strafverfahrens aus Gründen der Zweckmässigkeit gemäss Art. 198 GE-StPO stellt keinen die Rechtshilfe ausschliessenden Grund i.S. von Art. 5 Abs. 1 lit. a IRSG dar.

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Artikel: Art. 5 Abs. 1 lit. a IRSG

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