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Regeste

Art. 28 Abs. 1, Art. 95 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 ATSG, Art. 95 Abs. 1bis AVIG.
Legt Art. 28 Abs. 2 AVIG fest, dass Krankentaggeldleistungen eines Versicherers nach dem VVG von der Arbeitslosenentschädigung abzuziehen sind, um beim Zusammentreffen verschiedener sachlich kongruenter Leistungsansprüche eine Überentschädigung zu verhindern, kann eine solche zu Unrecht erhaltene Leistung der Arbeitslosenversicherung aufgrund der im Nachhinein für denselben Zeitraum entrichteten Krankentaggelder nach dem VVG gestützt auf Art. 95 Abs. 1 AVIG zurückgefordert werden. Offengelassen wurde die Frage, ob sich eine Rückforderung von zu viel ausgerichteter Arbeitslosenentschädigung auch auf Art. 95 Abs. 1bis AVIG stützen liesse (E. 5.4).

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Referenzen

Artikel: Art. 95 Abs. 1bis AVIG, Art. 28 Abs. 1, Art. 95 Abs. 1 AVIG, Art. 25 Abs. 1 ATSG, Art. 28 Abs. 2 AVIG mehr...