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Regeste

Art. 58 und 63 Abs. 2 SVG. Haftpflicht des Motorfahrzeughalters für psychische Unfallfolgen.
Natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang zwischen einem Verkehrsunfall und psychischen Störungen, die sich zu einer Begehrungsneurose entwickeln und den Verunfallten arbeitsunnfähig machen. Begehrungsreaktion als Unfallfolge, Veranlagung zu solchen Reaktionen.

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Artikel: Art. 58 und 63 Abs. 2 SVG