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Regeste

Art. 22 Abs. 1 und Art. 99 UVG: Abänderung einer rechtskräftigen Verfügung.
- Voraussetzungen, unter welchen eine rechtskräftige Rentenverfügung abgeändert werden kann.
- Die Erwerbsfähigkeit bleibt unverändert, wenn ein teilzeiterwerbstätiger Versicherter beschliesst, sich vollzeitlich seinen Aufgaben im Haushalt zu widmen, oder wenn er beabsichtigt, seine berufliche Tätigkeit auszudehnen. Die Revisionsvoraussetzungen im Sinne von Art. 22 Abs. 1 UVG sind daher nicht erfüllt (E. 1b/aa).
Art. 18 Abs. 2 UVG: Invaliditätsbemessung.
Der Umstand, dass ein teilzeiterwerbstätiger Versicherter nach dem Unfall noch in der Lage ist, im gleichen Umfang und zum gleichen Lohn wie vor dem Unfall zu arbeiten, schliesst die Annahme einer Invalidität nicht aus (E. 2).

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Referenzen

Artikel: Art. 22 Abs. 1 und Art. 99 UVG, Art. 18 Abs. 2 UVG