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Regeste

Gläubigerbezeichnung (Art. 67 Ziff. 1, 69 Ziff. 1 SchKG).
Erfordernis einer klaren Bezeichnung. Die Verwendung eines Sammelnamens, der nicht die klare Bezeichnung einer parteifähigen Personenverbindung oder Vermögensmasse ist, sowie die Angabe eines Haupt- und eines Eventualgläubigers sind unzulässig. Verbesserung der Gläubigerbezeichnung in einer Arrestbetreibung nach Ablauf der Frist von Art. 278 Abs. 1 SchKG? Befugnis des Willensvollstreckers zur Eintreibung von Erbschaftsforderungen im eigenen Namen.

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Referenzen

Artikel: Art. 67 Ziff. 1, 69 Ziff. 1 SchKG, Art. 278 Abs. 1 SchKG