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Regeste

Art. 305bis Ziff. 1 und 3, Art. 59 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB, Art. 19 Ziff. 4 BetmG; Verjährung der Vortat beim Tatbestand der Geldwäscherei und der Einziehung von Vermögenswerten.
Geldwäscherei setzt den Nachweis eines Verbrechens voraus, das im Zeitpunkt der Vereitelungshandlung nicht verjährt ist. Ist die Vortat im Ausland begangen worden, beurteilt sich deren Verjährung in erster Linie nach dem ausländischen Recht.
Ist die im Ausland begangene Vortat nach dem massgebenden ausländischen Recht nicht verjährt, erfolgt die Einziehung aufgrund von Art. 59 StGB. Der Geldwäscher vereitelt einen schweizerischen Einziehungsanspruch (E. 3b/bb).
Massgebend für die Verjährung des Anspruchs auf Einziehung gemäss Art. 59 Ziff. 1 Abs. 3 StGB ist der Zeitpunkt ihrer gerichtlichen Anordnung. Ob der Anspruch verjährt ist, beurteilt sich ebenfalls primär nach dem ausländischen Recht am Ort der Vortat. Bei Betäubungsmitteldelikten ist aufgrund Art. 19 Ziff. 4 BetmG subsidiär schweizerisches Recht anwendbar (E. 4c).

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Referenzen

Artikel: Art. 19 Ziff. 4 BetmG, Art. 59 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB, Art. 59 StGB, Art. 59 Ziff. 1 Abs. 3 StGB