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Regeste

Kündigung des Arbeitsverhältnisses zur Unzeit.
1. Art. 336 und 336e Abs. 2 OR. Die Kündigung als empfangsbedürftige Willenserklärung entfaltet ihre Wirkungen erst mit dem Eingang beim Adressaten, und gilt auch dann, wenn der Kündigende nicht weiss, dass die Kündigung in eine Sperrfrist fallen könnte; Beweislast, Rechtsfolgen (E. 2a). Mögliche Kumulation von Sperrfristen gemäss Art. 336e Abs. 1 lit. b und c OR (E. 2b).
2. Art. 324a OR. Die Lohnzahlungspflicht des Arbeitgebers erlischt grundsätzlich bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist (E. 3).

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Referenzen

Artikel: Art. 336 und 336e Abs. 2 OR, Art. 336e Abs. 1 lit. b und c OR, Art. 324a OR