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Regeste

Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK, Art. 87 Abs. 2 OG, Art. 90 Abs. 1 lit. a OG; Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand, anfechtbarer Zwischenentscheid, kassatorische Natur der staatsrechtlichen Beschwerde.
Wenn der Gesuchsteller seine Interessen im Wiederaufnahmeverfahren (Revision) ohne den Beistand eines Anwalts wahrnehmen muss, kann dies einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 87 Abs. 2 OG bewirken (E. 1.1).
Nichteintreten auf den Antrag, die kantonale Behörde sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer für das kantonale Verfahren einen amtlichen Verteidiger beizugeben (E. 1.2).
Bei der Beurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege für das Wiederaufnahmeverfahren können auch die Erfolgsaussichten der beantragten Wiederaufnahme geprüft werden (E. 2.2.2).
Das Wiederaufnahmeverfahren durfte als aussichtslos bezeichnet werden (E. 2.2.3).

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Referenzen

Artikel: Art. 87 Abs. 2 OG, Art. 29 Abs. 3 BV, Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK, Art. 90 Abs. 1 lit. a OG