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Regeste

Art. 21 Abs. 1 lit. c und d BdBSt: Besteuerung geldwerter Leistungen (indirekte Teilliquidation).
Wird der Kaufpreis für Aktien, die der Aktionär an einen buchführungspflichtigen Dritten verkauft, aus Mitteln der verkauften Gesellschaft finanziert, indem diese dem Dritten zur Finanzierung des Kaufpreises ein Darlehen gewährt, mit dessen Rückzahlung nicht zu rechnen ist, erzielt der Verkäufer eine geldwerte Leistung aus seinem Beteiligungsrecht, die er nach Art. 21 Abs. 1 lit. c BdBSt als Vermögensertrag zu versteuern hat. Die Besteuerung setzt voraus, dass der Verkäufer der Aktien die Teilliquidation der Gesellschaft selbst einleitet und er weiss oder wissen muss, dass die Mittel der Gesellschaft nicht mehr zugeführt werden (E. 2-5).

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Referenzen

Artikel: Art. 21 Abs. 1 lit. c und d BdBSt, Art. 21 Abs. 1 lit. c BdBSt