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Regeste

Art. 4 BV, Art. 85 lit. a OG; Wiedererwägungsgesuch betreffend Erwahrungsbeschluss über Abstimmungen und Wahlen.
Die Möglichkeit der Wiedererwägung muss auch in bezug auf einen Erwahrungsbeschluss über Abstimmungen und Wahlen gegeben sein. Fehlt eine dahingehende Regelung im kantonalen Recht, so hat der aus Art. 4 BV abgeleitete Grundsatz zu gelten, dass eine Behörde dann auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten hat, wenn der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen und Beweismittel geltend macht, die ihm während des Wahl- bzw. Abstimmungsverfahrens und der darauf bezogenen Beschwerdefrist nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn unmöglich war.

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Artikel: Art. 4 BV, Art. 85 lit. a OG