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Regeste

Art. 20 Abs. 2 UVG, Art. 34 UVG, Art. 32 Abs. 5 UVV, Art. 33 Abs. 2 UVV.
- Bei Komplementärrenten ist die Teuerungszulage allein auf der Komplementärrente und nicht auf der Grundrente der Unfallversicherung festzusetzen.
- Auslegung von Art. 32 Abs. 5 und Art. 33 Abs. 2 UVV in diesem Zusammenhang (Erw. 3).
Art. 20 Abs. 2 letzter Satz UVG, Art. 33 UVV, Art. 15 Abs. 2 UVG, Art. 22 Abs. 2 UVV, Art. 24 Abs. 2 UVV. Die Anpassung der Komplementärrente zufolge Änderung der für die Familienangehörigen bestimmten Rententeile erlaubt keine Neufestsetzung des versicherten Verdienstes (Erw. 4).

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