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Regeste

Einstellung des Verfahrens bei Konkurs.
Nach Art. 207 Abs. 1 SchKG sind nicht nur Zivilprozesse, sondern auch damit zusammenhängende Beschwerdeverfahren einzustellen, wenn sie die seit Konkurseröffnung bestehende materielle Rechtslage verändern können.

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Referenzen

Artikel: Art. 207 Abs. 1 SchKG